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Willkommen beim
SV 1888 Niederwörresbach

Niederwörresbach liegt am südlichen Rand des Hunsrücks im Fischbachtal, ca. 7 km nördlich der Nahe und damit auf halbem Weg zwischen Saarbrücken und Mainz. Unsere Ortsgemeinde, mit ihren knapp 1000 Einwohnern, zählt zu den größeren Dörfern der VG-Herrstein und beheimatet eine Reihe verschiedenster Vereine.  

Der 1888 gegründete Sportverein ist mit fast 700 Mitgliedern der mit Abstand größte Verein des Ortes. 

National bekannt wurde der Verein durch die herausragende Turnabteilung der 1980er und 1990er Jahre, bei der die Turner/-innen unter der Leitung von Marianne Reimann insgesamt 11 deutsche Meistertitel feiern konnten. Der Höhepunkt dieser erfolgreichen Zeit bildete die Teilnahme der beiden Turnerinnen Heike Schwarm und Angela Golz an den Olympischen Sommerspielen 1984 in Los Angeles. Damit stellte der SV-Niederwörresbach ein Drittel des bundesdeutschen Kaders. 

Aktuelles

Vereinssatzung

§1

Der am 3. Februar 1947 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Niederwörresbach e.V." und hat seinen Sitz in Niederwörresbach. Er ist Rechtsnachfolger des 1888 gegründeten und 1943 aufgelösten Turnvereins Niederwörresbach. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind blau-weiß. Der Verein ist in das Amtsgericht Idar-Oberstein einzutragen.

§2

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden aus­schließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

§3

Zur Erreichung der in §2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

  1. Der Verein bezweckt lediglich die in §2 genannten Ziele; er darf keinen Gewinn erstre­ben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendun­gen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Vereins noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter
  3. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen -Angestelltengehälter- gege­ben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§4

Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur An­sammlung eines Zweckvermögens verwendet, die Ansammlung des Zweckvermögens ist er­forderlich, um einen für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportplatz zu schaffen bzw. die vorhandenen Spielanlagen zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

§5 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört folgenden Sportbünden an:

  1. Abt. Fussball: Zum Südwestdeutschen Fussballverbund, im Sportbund Rheinhessen
  2. Abt. Handball: Zum Handballverband Rheinland im Sportbund Rheinland
  3. Abt. Turnen: Gau-Nahe-Idartal im Sportbund Rheinland
  4. Abt. Leichtat.: Leichtathletikverband im Sportbund Rheinland
  5. Abt. Schwerat.: Schwerathletikverband im Sportbund Rheinland

Der Verein ist den Satzungen dieser Verbände und Sportbunde unterworfen.

§6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. Der Verein besteht aus ordentli­chen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sa­che des Sports oder dem Verein verdient gemacht haben. Können auf Vorschlag des Vorstan­des von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberech­tigten Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§7

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustim­mung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflich­tet, dem Antragssteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Abmeldung un­terwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§8 Rechten und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechten und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahl­recht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§9

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, vierteljährlich oder mo­natlich bezahlt werden. Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliederbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

§10

Bis zum Vollendeten 25. Lebensjahr muss jedes Mitglied aktiv tätig sein, Ausnahme nur bei körperlichen Gebrechen. Jedes aktive Mitglied hat zum Training oder zu den Übungsstunden seiner selbstgewählten Sportart zu erscheinen. Ist dies durch einen besonderen Grund nicht möglich, so hat er sich bei dem Trainer oder Fachwart dieser Sportart zu entschuldigen. Den Anordnungen der Fachwarte oder Trainer hat jedes Aktive Mitglied in seiner Sportart Folge zu leisten. Bei Unstimmigkeiten hat jedes aktive Mitglied sowie Fachwart oder Trainer das Recht, die Zwistigkeit durch den Vorstand klären zu lassen.

§11 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalender­vierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliederausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalendervier­teljahres unter Einhalten einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheri­ger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und nicht Befolgung von An­ordnungen der Vereinsleitung.
  2. Wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.
  3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
  4. Wegen unehrenhafter Handlungen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erwor­bene Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflich­tungen haftbar.

§12 Stimmrecht Jugendlicher

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bi Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben ju­gendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§13 Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mit­gliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird der Hauptversammlung auf die Dauer von 1 Jahr durch einfache Stimmmehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.

§14 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassierer

§15 

Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung durch den 3. Vorsitzenden ver­treten. Der Vorstandschaft obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereins­geschäfte im Benehmen mit den ständigen Ausschüssen. Der Vorstand entscheidet mit einfa­cher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere benötigte Kräfte einstellen.

§16 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres in der 1. Hälfte des Monats Januar statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfin­den schriftlich geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Fol­gende Punkte unterliegen der Beschlüsse durch die Jahreshauptversammlung

  1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
  2. Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfung
  3. Satzungsänderungen mit Ausnahme des § 3
  4. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge
  5. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
  6. Anträge ordentlicher Mitglieder
  7. Auflösung des Vereins

§17 

Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand gereicht werden.

§18 

Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglieder und jedes Ehrenmit­glied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Ver­sammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlun­gen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§19

Allmonatlich findet eine Mitgliederversammlung statt, deren Termin feststehend von der Jah­reshauptversammlung festzulegen ist. Eine schriftliche Einladung der Mitglieder zu diesen Versammlungen braucht nicht zu erfolgen. Die Tagesordnung darf keine Punkte umfassen, die der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

§20

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn ein fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stel­len. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem stattfinden der außerordentlichen Mitgliederver­sammlung zu erfolgen.

§21 Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Vereinsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

§22 Spielausschuss Trainer und Fachwarte

Für Hand- und Fussball ist ein Spielausschuss einzusetzen, welcher sich mindestens aus3 Mitgliedern der betreffenden Abteilung zusammensetzt, die jedoch keine aktive Spieler sein dürfen. Der Spielausschuss hat die Befugnis, die Mannschaft nach seinen Gutdünken aufzu­stellen, wobei die einfache Mehrheit entscheidet. Jedoch ist der Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

§23 Strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen.

  1. Verweis
  2. Geldstrafe bis zu 20.-DM
  3. Disqualifikation bis zu einem Jahr
  4. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
  5. Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§24 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 20 Jahre angehören müssen. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäss §11.

§25 Rechnungsprüfer

Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden 3 Rechnungs­prüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, in viertel­jährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§26 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren- oder Sachverluste.

§27 Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu er­füllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Niederwörresbach zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und Interesse des Sports zu.

 

 

Niederwörresbach, den 10. Februar 1976

 

Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung einstimmig beschlossen.